I. Die Klägerin (und Revisionsbeklagte) ist eine durch die Gebietsreform in Niedersachsen zum 1. Januar 1973 aus zwölf bis dahin selbständigen Gemeinden gebildete Einheitsgemeinde (Einwohnerzahl: etwa 15.300; Gemeindegebiet: rd 114 qkm; vgl § 11 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden in den Räumen Leer und Aschendorf-Hümmling vom 20. November 1972, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1972 S 479). Durch notariell beurkundeten Vertrag hatte die Klägerin ein 1,5 ha großes unbebautes Grundstück zum Bau einer Kläranlage für ein Gebiet von rd 62 qkm (das früher fünf selbständigen Gemeinden gehörte) erworben.
Das Finanzamt (Beklagter und Revisionskläger) hatte die beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung abgelehnt und den Grundstückserwerb der Grunderwerbsteuer unterworfen.
Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Finanzgericht hob den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Sein Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S 580 (EFG 1976, 580) wiedergegeben. Auf Beschwerde des Finanzamts ließ das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
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