BFH vom 26.01.1978
IV R 160/73
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; HGB § 39 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 335
BStBl II 1978, 299

BFH - 26.01.1978 (IV R 160/73) - DRsp Nr. 1997/13702

BFH, vom 26.01.1978 - Aktenzeichen IV R 160/73

DRsp Nr. 1997/13702

»Ein Grundstück, das Ehegatten je zur Hälfte als Miteigentümer gehört und das der Ehemann aufgrund eines "Mietvertrags" mit der Grundstücksgemeinschaft ausschließlich für seinen Gewerbebetrieb nutzt, ist, soweit es dem Ehemann gehört, als notwendiges Betriebsvermögen in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz des Ehemannes auszuweisen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; HGB § 39 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1966, ob ein Grundstück, das Ehegatten je zur Hälfte gehört und das der Ehemann aufgrund eines "Mietvertrags" allein in seinem Gewerbebetrieb nutzt, in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz des Ehemanns insoweit als Betriebsvermögen auszuweisen ist, als es ihm gehört, und welche bilanzsteuerrechtlichen Folgen sich hieraus ergeben.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für 1966 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger (Ehemann) betrieb im Streitjahr 1966 eine Tischlerei; seine Firma war in das Handelsregister eingetragen.

Durch Vertrag vom 22. Dezember 1965 erwarb der Kläger das in X. belegene 806 qm große unbebaute Grundstück.