I. Streitig ist im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellungen für 1969, 1970 und 1972, wie laufende Zahlungen, zu denen sich die Klägerin im Jahr 1960 im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Betriebs den bisherigen Betriebsinhabern gegenüber verpflichtete, bilanzsteuerrechtlich zu behandeln sind, insbesondere, ob der Barwert dieser Verpflichtungen zum 31. Dezember 1969 gewinnmindernd passiviert werden kann, ohne daß gleichzeitig ein entsprechender Aktivposten gebildet wird.
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