I. Streitig ist, ob die Veräußerung eines Kommanditanteils innerhalb der Sperrfrist des § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1965 eine Veräußerung eines Anteils an einem Handelsschiff darstellt und deshalb zu einem rückwirkenden Wegfall der anteiligen Sonderabschreibungen führt, die auf den veräußerten Kommanditanteil entfallen.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Kommanditist der Kommanditgesellschaft X., der Beigeladenen (im folgenden KG).
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