BFH vom 26.02.1970
I R 42/68
Fundstellen:
BFHE 98, 486
BStBl II 1970, 419
BStBl II 1970, 490

BFH - 26.02.1970 (I R 42/68) - DRsp Nr. 1997/10046

BFH, vom 26.02.1970 - Aktenzeichen I R 42/68

DRsp Nr. 1997/10046

»Die Belastung eines Betriebsgrundstücks mit einem Erbbaurecht stellt keine Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen dar.«

I. Streitig ist, ob die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Betriebsgrundstück die Entnahme dieses Grundstücks aus dem Betriebsvermögen bedeutet.

Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist Inhaberin eines Bauunternehmens. Sie bestellte mit notariellem Vertrag vom 21. Juli 1961 ihrem damals im Ladendienst beschäftigten, am 11. Februar 1968 verstorbenen Ehemann an einem zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Grundstück zur Größe von 1.379 qm ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren. Der Erbbauzins beträgt jährlich 100 DM. Der Erbbauberechtigte errichtete auf dem belasteten Grundstück mit Hilfe eines Landesbediensteten-Darlehns ein Einfamilienhaus, das im Jahr 1964 von ihm und seiner Familie bezogen wurde.

Der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) sah in der Bestellung des Erbbaurechts für den Ehemann der Steuerpflichtigen eine Entnahme des belasteten Grundstücks aus dem Betriebsvermögen und zog die Steuerpflichtige mit einem Einnahmegewinn von 19.522 DM zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1961 heran. Der Klage der Steuerpflichtigen gab das Finanzgericht (FG) nach erfolglosem Einspruch statt. Es führte aus: