BFH vom 26.02.1976
IV R 175/72
Normen:
GDL § 1 Abs. 3, § 7, § 11, § 12;
Fundstellen:
BFHE 118, 562
BStBl II 1976, 532

BFH - 26.02.1976 (IV R 175/72) - DRsp Nr. 1997/12908

BFH, vom 26.02.1976 - Aktenzeichen IV R 175/72

DRsp Nr. 1997/12908

»1. Beim Durchschnittsgewinn nach § 12 GDL kann im Rahmen der Hinzurechnungsbeträge nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 GDL für Gewinne aus nachhaltigen Betriebseinnahmen (Gartenbau, Weinbau usw.) ein in einem Jahr entstandener tatsächlicher Verlust aus den betreffenden nachhaltigen Betriebseinnahmen nicht berücksichtigt werden. 2. Die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GDL, wonach Gewinne aus Gartenbau, Weinbau, Sonderkulturen usw. nicht nach dem GDL zu ermitteln sind, wenn die hierfür nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach § 3 Abs. 4 ergebenden Wertes insgesamt 8.000 DM übersteigen, gilt entsprechend auch für die Gewinnermittlung nach § 12 GDL. Die hierfür benötigten Werte waren vor der Durchführung der Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 01.01.1964 zu schätzen.«

Normenkette:

GDL § 1 Abs. 3, § 7, § 11, § 12;