BFH vom 26.02.1981
IV R 98/79
Normen:
EStG § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1 ; UmwStG (1969) § 22 Abs. 3 (UmwStG 1977 § 24 Abs. 3);
Fundstellen:
BFHE 133, 186
BStBl II 1981, 568

BFH - 26.02.1981 (IV R 98/79) - DRsp Nr. 1997/14948

BFH, vom 26.02.1981 - Aktenzeichen IV R 98/79

DRsp Nr. 1997/14948

»Eine Ausgleichszahlung, die ein Rechtsanwalt anläßlich der Einbringung seiner Praxis in eine Sozietät von einem Mitgesellschafter erhält, ist jedenfalls dann nicht gemäß § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigt, wenn nicht alle stillen Reserven der Praxis aufgedeckt werden.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1 ; UmwStG (1969) § 22 Abs. 3 (UmwStG 1977 § 24 Abs. 3);

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 1971 als Rechtsanwalt in eigener Praxis tätig; er ermittelte seinen Gewinn durch Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum 1. August 1971 gründete er mit einem anderen Anwalt eine Sozietät. Der Kläger brachte seinen Mandantenstamm in die Sozietät ein. Zum Ausgleich zahlte der hinzutretende Gesellschafter an ihn 30.000 DM. Die Sozietät ermittelte ihren Gewinn gleichfalls nach § 4 Abs. 3 EStG.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) rechnete die Ausgleichszahlung zum laufenden Gewinn. Der Kläger sieht in ihr einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 EStG. Die Klage blieb erfolglos.