BFH vom 26.02.1982
VI R 123/78
Normen:
EStG (1971) § 38 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG (1980) § 36 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 211
BStBl II 1982, 403

BFH - 26.02.1982 (VI R 123/78) - DRsp Nr. 1997/15234

BFH, vom 26.02.1982 - Aktenzeichen VI R 123/78

DRsp Nr. 1997/15234

»1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß auch bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung die hierauf beruhenden Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Die fehlende Anrechnung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuern auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1971 - heute § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) berührt demnach die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht. 2. In einem allein gegen die Steuerfestsetzung gerichteten Anfechtungsrechtsstreit hat das FG nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG 1971 für die nicht abgeführten Lohnsteuern in Anspruch genommen werden kann.«

Normenkette:

EStG (1971) § 38 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG (1980) § 36 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin des M und dessen Ehefrau.

Im Streitjahr 1973 betreute M den damals erkrankten und inzwischen verstorbenen K krankenpflegerisch in dessen Wohnung. Für diese Tätigkeit bezog M ein Entgelt von 3.321,50 DM, für welches K Lohn- und Lohnkirchensteuer nicht an das Finanzamt abführte. Nach Angaben des M vor dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) war für seine Tätigkeit eine monatliche Nettovergütung mit der Maßgabe vorgesehen, daß ihn -M- keinerlei steuerliche Belastung treffen sollte.