BFH vom 26.02.1985
VIII R 125/83
Fundstellen:
BStBl II 1985, 547

BFH - 26.02.1985 (VIII R 125/83) - DRsp Nr. 1997/16251

BFH, vom 26.02.1985 - Aktenzeichen VIII R 125/83

DRsp Nr. 1997/16251

»Der gemeinsame Sparer-Freibetrag von 600 DM ist zusammenveranlagten Ehegatten auch dann zu gewähren, wenn nur ein Ehegatte positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in dieser Höhe erzielt hat, die Ehegatten insgesamt aber einen Verlust aus Kapitalvermögen erlitten haben.«

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1977 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie erklärten für 1977 folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen:

Ehemann Ehefrau

Einnahmen 2.501 DM 0 DM

Werbungskosten 955 DM 2.398 DM

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Einkünfte 1.546 DM ./. 2.398 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte in dem Einkommensteuerbescheid für 1977 den Abzug eines Sparer- Freibetrags. Die Kläger begehrten mit dem Einspruch, ihnen den gemeinsamen Sparer-Freibetrag in Höhe von 600 DM zu gewähren. Der Einspruch blieb erfolglos.