I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1977 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie erklärten für 1977 folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Ehemann Ehefrau
Einnahmen 2.501 DM 0 DM
Werbungskosten 955 DM 2.398 DM
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Einkünfte 1.546 DM ./. 2.398 DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte in dem Einkommensteuerbescheid für 1977 den Abzug eines Sparer- Freibetrags. Die Kläger begehrten mit dem Einspruch, ihnen den gemeinsamen Sparer-Freibetrag in Höhe von 600 DM zu gewähren. Der Einspruch blieb erfolglos.
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