BFH vom 26.03.1974
VIII R 120/69
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 162
BStBl II 1974, 424

BFH - 26.03.1974 (VIII R 120/69) - DRsp Nr. 1997/11975

BFH, vom 26.03.1974 - Aktenzeichen VIII R 120/69

DRsp Nr. 1997/11975

»Es ist mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 2 EStG zu vereinbaren, den dinglich Wohnberechtigten solchen Steuerpflichtigen gleichzustellen, die eine Wohnung im eigenen Haus nutzen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

I. Es ist streitig, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für ein von ihnen erworbenes dingliches Wohnrecht beziehen.

Mit Vertrag vom 25. Mai 1962 mieteten die Kläger - im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 61 und 63 Jahre alt - gegen sofortige Zahlung von 39.600 DM und Entrichtung laufender Nebenkosten eine abgeschlossene Wohnung auf Lebenszeit. Am 28. Juni 1962 wurde für die Kläger dann ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht hinsichtlich dieser Räume in das Grundbuch eingetragen. Der Jahreswert des Wohnrechtes war im Vertrag mit 3.600 DM angegeben. Die Kläger bezogen die Wohnung im Oktober 1964, nachdem sich der Kläger zur Ruhe gesetzt hatte.