I. Es ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) Absetzungen für Abnutzung (AfA) für ein von ihr entgeltlich erworbenes und in das Grundbuch eingetragenes Wohnrecht geltend machen kann.
Die Klägerin verkaufte im Jahre 1963 durch notariellen Vertrag ein unbebautes Grundstück gegen Einräumung eines auf die Dauer von 30 Jahren befristeten dinglichen Wohnrechts an einer Wohnung in dem auf dem verkauften Grundstück zu erstellenden Mietwohnhaus. Der Wert des Grundstücks betrug im Zeitpunkt des Verkaufs nach den Angaben der Klägerin 100.444 DM. Nach Bezugsfertigkeit des Hauses vermietete die Klägerin ihre Wohnung gegen eine monatliche Miete in Höhe von 560 DM.
Bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Veranlagungszeiträume 1965 bis 1967 zog die Klägerin von den aus der Vermietung dieser Wohnung erzielten Einnahmen 3.434 DM als Werbungskosten ab. Diese errechnete sie unter Ansatz von 3,33 v.H. des Barwerts des Mietwohnrechts. Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) erkannte den Ansatz dieser Werbungskosten nicht an.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ist der Ansicht:
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