BFH vom 26.03.1976
VI R 178/73
Normen:
EStG (1969) § 32 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 48
BStBl II 1976, 590

BFH - 26.03.1976 (VI R 178/73) - DRsp Nr. 1997/12945

BFH, vom 26.03.1976 - Aktenzeichen VI R 178/73

DRsp Nr. 1997/12945

»Soweit der leibliche Vater eines nichtehelichen Kindes zu dessen Unterhalt nur durch Alimentationszahlungen beiträgt, verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, daß er nach der bis zum 31.12.1974 gültigen Fassung des § 32 Abs. 2 Nr. 3 EStG einen Kinderfreibetrag nicht erhalten kann.«

Normenkette:

EStG (1969) § 32 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5 ;

I. Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat eine minderjährige eheliche Tochter sowie eine ebenfalls minderjährige nichteheliche Tochter, die bei ihrer leiblichen Mutter lebt. Bei Durchführung des Lohnsteuer- Jahresausgleichs 1970 gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) entgegen dem Antrag des Klägers nur einen Kinderfreibetrag für das eheliche Kind. Die Unterhaltsaufwendungen des Klägers für seine nichteheliche Tochter in Höhe von 1.440 DM wurden mit einem Freibetrag von 1.200 DM gemäß § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.