BFH vom 26.03.1981
IV R 134/78
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 197
BStBl II 1981, 572

BFH - 26.03.1981 (IV R 134/78) - DRsp Nr. 1997/14950

BFH, vom 26.03.1981 - Aktenzeichen IV R 134/78

DRsp Nr. 1997/14950

»Für die Frage, ob und inwieweit bei Aufstellung der Bilanz einer KG nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststeht, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt, und ob und inwieweit demnach einem Kommanditisten Verlustanteile, die zu einem negativen Kapitalkonto führen, einkommensteuerrechtlich nicht mehr zuzurechnen sind (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten BFH-Beschluß vom 10.11.1980 GrS 1/79) kommt es nicht darauf an, ob die KG zu diesem Zeitpunkt gesellschaftsrechtlich bereits aufgelöst ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Kommanditistin der X-KG (im folgenden KG). Alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der KG war der Bruder der Klägerin, der Beigeladene zu 1; weitere Kommanditisten waren die Beigeladenen zu 2 bis 6.

Über die Gewinn- und Verlustverteilung war im Gesellschaftsvertrag der KG u.a. bestimmt, daß ein Bilanzverlust "von den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer sich aus der Vorjahresbilanz ergebenden Kapitalanteile" getragen werde (§ 7 Abs. 2). Wirtschaftsjahr der KG war das Kalenderjahr.