BFH vom 26.03.1985
IX R 41/80
Fundstellen:
BStBl II 1985, 692

BFH - 26.03.1985 (IX R 41/80) - DRsp Nr. 1997/16275

BFH, vom 26.03.1985 - Aktenzeichen IX R 41/80

DRsp Nr. 1997/16275

»1. Die Vorschrift des § 7b Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 EStG 1977 ist einschränkend dahin auszulegen, daß hiervon wechselseitige Anschaffungen aufgrund sinnvoller wirtschaftlicher Erwägungen ausgenommen sind. 2. Hierfür trifft im Zweifelsfall den Steuerpflichtigen die Feststellungslast.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnte zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern bis zum Streitjahr 1978 in einer ihm und seiner Ehefrau gehörenden, etwa 79 qm großen Drei-Zimmer-Eigentumswohnung. Mit Vertrag vom 4. August 1978 tauschten der Kläger und seine Ehefrau ihre Eigentumswohnung gegen eine etwa 88 qm große Vier-Zimmer-Eigentumswohnung im selben Hause ein, die sie zu Miteigentum erwarben. Zusätzlich leisteten sie einen Wertausgleich. Mit dem Tausch verfolgten der Kläger und seine Ehefrau das Ziel, einen weiteren Raum für ihre beiden heranwachsenden Kinder zu bekommen.

Der Kläger reichte am 30. Januar 1979 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1978 ein, in der er -neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit- einen Werbungskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgrund erhöhter Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1977 infolge der Anschaffung der Vier-Zimmer-Eigentumswohnung geltend machte.