BFH vom 26.03.1985
VIII R 225/83
Fundstellen:
BStBl II 1985, 603

BFH - 26.03.1985 (VIII R 225/83) - DRsp Nr. 1997/16264

BFH, vom 26.03.1985 - Aktenzeichen VIII R 225/83

DRsp Nr. 1997/16264

»Im Geltungsbereich der AO 1977 ist zur Bekanntgabe eines zusammengefaßten Einkommensteuerbescheids an Ehegatten jedem Ehegatten eine Urschrift des Steuerbescheids zu übermitteln, wenn die Ehegatten sich nicht gegenseitig zur Empfangnahme von Steuerbescheiden bevollmächtigt haben.«

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute.

Für 1976 wurde eine Einkommensteuererklärung abgegeben, die nur vom Kläger -Ehemann- unterschrieben war. In dieser Erklärung wurde die Zusammenveranlagung gewählt.

In der Steuererklärung wurden Einnahmen aus Kapitalvermögen von 5.366 DM angegeben. In einer Anlage zur Erklärung -Aufgliederung der Sonderausgaben-- wurden in derselben Höhe Bausparkassenbeiträge angesetzt. Die Bausparkassenbeiträge wurden in der Erklärung selbst mit 5.387 DM angegeben. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 1976 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Einnahmen aus Kapitalvermögen mit 5.366 DM an und berücksichtigte bei den Sonderausgaben Bausparkassenbeiträge von 5.387 DM. Es wurde eine Zusammenveranlagung durchgeführt. Das FA gab am 2. August 1977 einen Einkommensteuerbescheid für 1976, gerichtet an "Herrn und Frau Meier Adam Dr. A-Straße Oldenburg" in einem Schriftstück zur Post. Ein Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt.