BFH vom 26.03.1985
VIII R 260/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 433
NWB 1985, F. 1, 201

BFH - 26.03.1985 (VIII R 260/81) - DRsp Nr. 1997/16210

BFH, vom 26.03.1985 - Aktenzeichen VIII R 260/81

DRsp Nr. 1997/16210

»Eine GmbH & Co. KG, die ihre gewerbliche Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat, unterliegt nicht der Gewerbesteuer.«

I. Die im Jahre 1970 gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine doppelstöckige GmbH & Co. KG, deren Firma am 29. Dezember 1970 im Handelsregister eingetragen wurde. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die W. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Deren persönlich haftende Gesellschafterin ist die W. Verwaltungsgesellschaft mbH. Die Klägerin betreibt ein Kurhotel und Revitalisierungszentrum, das von ihr in den Jahren 1971 bis 1973 errichtet wurde. Der Hotelbetrieb wurde am 8. Juni 1973 aufgenommen. Anläßlich einer Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, daß folgende, mit der Gründung des Betriebs in Zusammenhang stehende Passivposten bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1972 abgezogen worden waren:

Verbindlichkeiten aus

Lieferungen und Leistungen 2.765.970 DM

Rückstellungen für Bau- und Planungskosten 770.000 DM

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3.535.970 DM.

Der Prüfer rechnete diese Beträge dem Einheitswert des Betriebsvermögens bei der Festsetzung des Gewerbekapitals für den Erhebungszeitraum 1972 als Dauerschulden wieder hinzu.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) übernahm die Prüfungsfeststellungen.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.