BFH vom 26.04.1972
IV R 156/71
Fundstellen:
BFHE 105, 447
BStBl II 1972, 625

BFH - 26.04.1972 (IV R 156/71) - DRsp Nr. 1997/11078

BFH, vom 26.04.1972 - Aktenzeichen IV R 156/71

DRsp Nr. 1997/11078

»Ist nach Zurückverweisung der Sache an das FG im zweiten Rechtsgang weder mündlich verhandelt noch auf mündliche Verhandlung verzichtet noch ein Vorbescheid erlassen worden, so kann der Kläger seine Klage auch dann ohne Zustimmung des Beklagten zurücknehmen, wenn im ersten Rechtsgang auf mündliche Verhandlung verzichtet worden war.«

I. Im ersten Rechtsgang hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen zur Prüfung, ob und in welcher Höhe eine von der Klägerin (KG) gezahlte Abfindung von 220.000 DM als Anschaffungskosten für einen Anspruch auf Wettbewerbsunterlassung zu behandeln war. KG und Beklagter (Finanzamt - FA -) einigten sich dahin, daß das Wettbewerbsverbot mit 75.000 DM angesetzt und in zwei Jahren abgeschrieben werde. Anschließend nahm die KG ihre Klage ohne Einwilligung des FA zurück. Zu entscheiden ist, ob diese Klagerücknahme möglich war.

Das FA hält die Klagerücknahme ohne seine Einwilligung nicht für möglich, weil die KG im ersten finanzgerichtlichen Verfahren und im Revisionsverfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte und § 72 FGO das Gesamtverfahren betreffe. Die KG könne nicht besser gestellt werden als ein Kläger, der im Revisionsverfahren nach Verzicht auf mündliche Verhandlung die Klage nur mit Einwilligung des FA zurücknehmen könne.