BFH vom 26.04.1972
VII B 38/70
Fundstellen:
BFHE 105, 334
BStBl II 1972, 574

BFH - 26.04.1972 (VII B 38/70) - DRsp Nr. 1997/11054

BFH, vom 26.04.1972 - Aktenzeichen VII B 38/70

DRsp Nr. 1997/11054

»Wird ein Teilbetrag des im Steuerbescheid festgesetzten Abgabenbetrags vor Klageerhebung erlassen, so bemißt sich der Streitwert nur noch nach dem verbleibenden Abgabenbetrag, auch wenn der Klageantrag nach seinem Wortlaut auf Aufhebung des Steuerbescheids gerichtet ist.«

Die Klägerin hatte gegen den Steuerbescheid des Hauptzollamts (HZA) vom 26. November 1963 über ...DM Eingangsabgaben am 23. Dezember 1963 Einspruch erhoben mit dem Antrag, den Steuerbescheid aufzuheben. Auf Antrag der Klägerin erließ das HZA einen Teilbetrag. Am 18. Dezember 1965 legte die Klägerin gegen den Bescheid des HZA, mit dem es den Erlaß des Restbetrags ablehnte, Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1966 erhob die Klägerin Klage und beantragte, den Steuerbescheid vom 26. November 1963 und den den Erlaß des Restbetrags ablehnenden Bescheid des HZA vom 29. Dezember 1964 aufzuheben.

Das Finanzgericht (FG) nahm das Vorliegen von zwei Streitsachen an und wies die Klagen jeweils als unzulässig ab. Die den Steuerbescheid betreffende Streitsache sah es als Klage gemäß § 46 FGO an. Auf Antrag der Klägerin setzte es den Streitwert fest, und zwar in Höhe des mit dem Steuerbescheid angeforderten Betrags.