BFH vom 26.04.1985
III R 24/82
Normen:
AO § 236 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 546

BFH - 26.04.1985 (III R 24/82) - DRsp Nr. 1997/16250

BFH, vom 26.04.1985 - Aktenzeichen III R 24/82

DRsp Nr. 1997/16250

»1. Für einen vor dem 01.01.1977 bei Gericht anhängig gewordenen und nach dem 31.12.1976 abgeschlossenen Rechtsstreit entstehen Prozeßzinsen ab dem Tag der Rechtshängigkeit ausschließlich nach Maßgabe des § 236 AO 1977. 2. Das gilt auch für einen vor dem 01.01.1977 rechtshängig gewordenen Anspruch auf Investitionszulage.«

Normenkette:

AO § 236 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte 1970 für eine im Jahre 1969 erfolgte Erweiterung seines Hotels eine Investitionszulage nach § 1 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1969. Der Antrag hatte erst Erfolg, nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) durch Urteil des Senats vom 16. Juni 1977 III R 170/72 zur Zahlung verurteilt worden war. Die Zulage wurde am 20. August 1977 an den Kläger ausgezahlt. Nunmehr beantragte der Kläger am 22. September 1977 für die Zeit ab Rechtshängigkeit (7. Juni 1971) bis zur Auszahlung der Investitionszulage (20. August 1977) die Festsetzung von Prozeßzinsen. Er stützt seinen Antrag auf § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der der Höhe nach unstreitige Betrag beträgt 5.243,34 DM und ist auf der Grundlage eines Zinssatzes von 4 v.H. berechnet (§ 288 BGB).