BFH vom 26.05.1971
IV R 11/70
Normen:
FGO § 11 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 279
BStBl II 1971, 557

BFH - 26.05.1971 (IV R 11/70) - DRsp Nr. 1997/10567

BFH, vom 26.05.1971 - Aktenzeichen IV R 11/70

DRsp Nr. 1997/10567

»Der IV. Senat des BFH ruft den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4 FGO zur Entscheidung folgender Rechtsfrage an: Kann ein Gewerbetreibender Anteile seines Gewerbebetriebs an nicht mitarbeitende Familienangehörige unentgeltlich mit der Wirkung übertragen, daß nach angemessener Abgeltung der Geschäftsführertätigkeit und der Übernahme des Haftungsrisikos durch den persönlich haftenden Gesellschafter die Familienangehörigen entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung (als Kommanditisten oder stille Gesellschafter) am betrieblichen Gewinn beteiligt sind, ohne sich in jedem Fall mit einer Verzinsung von etwa 20 bis 25 v.H. ihrer Nominaleinlagen begnügen zu müssen?«

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren 1964 die Angemessenheit der Gewinnverteilung der durch Vertrag vom 27. Januar 1964 gegründeten Familien-KG.

Beteiligt waren als Komplementär der Vater (V), der sein bisheriges Einzelunternehmen zum Buchwert in die neue Gesellschaft einbrachte, wobei er Grundstücke und Gebäude der KG nur zur Nutzung überließ, und vier seiner Kinder, und zwar zwei Kinder (A und B) als Kommanditisten, zwei Kinder (C und D) als atypische stille Gesellschafter.