BFH vom 26.05.1971
VI R 63/69
Normen:
StBerG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 50
BStBl II 1971, 762

BFH - 26.05.1971 (VI R 63/69) - DRsp Nr. 1997/10680

BFH, vom 26.05.1971 - Aktenzeichen VI R 63/69

DRsp Nr. 1997/10680

»Aufwendungen eines bereits im Beruf stehenden Steuerpflichtigen für den Besuch eines Lehrganges können nicht als Fortbildungskosten zu den Werbungskosten gerechnet werden, wenn der Lehrgang lediglich die Erweiterung der Allgemeinbildung zum Ziel hat. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Lehrgang in der Absicht besucht wird, den Anforderungen des ausgeübten Berufes zu genügen und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG für die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung zu schaffen.«

Normenkette:

StBerG § 6 ;

I. Der Kläger war im Streitjahr 1966 als Gehilfe im wirtschafts- und steuerberatenden Beruf bei einer Steuerbevollmächtigten tätig; er hatte seine Lehrzeit mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen. Im Jahre 1966 besuchte er einen Vorbereitungskursus zur Erlangung der Realschulreife (mittlere Reife) bei der Volkshochschule. Die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 1.302,30 DM machte er im Lohnsteuer-Jahresausgleich als Werbungskosten (Fortbildungskosten) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung als Werbungskosten ab. Mit der deshalb erhobenen Klage machte der Kläger geltend: