I. Das Finanzamt (FA) ließ bei den Einheitswertfeststellungen des Betriebsvermögens der Klägerin auf die Stichtage vom 1. Januar 1963, 1. Januar 1964, 1. Januar 1965, 1. Januar 1966 und 1. Januar 1967 durch den zusammengefaßten, auf § 222 AO gestützten Bescheid vom 13. Oktober 1969 die an den einzelnen Stichtagen noch zu zahlenden Körperschaftsteuerschulden, soweit sie auf die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen entfielen, nur mit 15 v.H. zum Abzug zu. Der Einspruch, mit dem die Klägerin den Abzug der Körperschaftsteuerschulden mit 51 v.H. beantragte, hatte keinen Erfolg.
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