BFH vom 26.05.1976
I R 74/73
Fundstellen:
BFHE 119, 485
BStBl II 1976, 721

BFH - 26.05.1976 (I R 74/73) - DRsp Nr. 1997/13019

BFH, vom 26.05.1976 - Aktenzeichen I R 74/73

DRsp Nr. 1997/13019

»1. Der Senat hält daran fest, daß Abbauverträge zur Ausbeutung von Bodenschätzen gewerbesteuerrechtlich in der Regel als Verpachtung des Abbaurechts des Grundeigentümers und nicht als Grundbesitzverpachtung anzusehen sind. Auch handelt es sich nicht um Kaufverträge oder um Nutzungsüberlassungen eigener Art. 2. Weder die Beschränkung der Ausbeute auf eine festgelegte Menge von Bodenschätzen zu einem bestimmten Preis noch ein Verzehr des Ausbeuterechts stehen der Annahme einer Pacht entgegen.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhielt in den Streitjahren (1961 bis 1964) einen Sandgruben- und Fuhrbetrieb. Er beutete mit eigener Regie sandführende Grundstücke gegen Entgelt aus. Die Grundstücke gehörten mehreren Eigentümern. Die Ausbeuteverträge waren teils schriftlich, teils mündlich geschlossen. Sie galten jeweils für ein Jahr. In ihnen waren die schätzungsweise vorhandenen Sandmengen festgelegt. Die schriftlichen Verträge wurden als Pacht- oder Sandnutzungsverträge bezeichnet. Der Kläger war in ihnen als "Pächter" aufgeführt.