I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhielt in den Streitjahren (1961 bis 1964) einen Sandgruben- und Fuhrbetrieb. Er beutete mit eigener Regie sandführende Grundstücke gegen Entgelt aus. Die Grundstücke gehörten mehreren Eigentümern. Die Ausbeuteverträge waren teils schriftlich, teils mündlich geschlossen. Sie galten jeweils für ein Jahr. In ihnen waren die schätzungsweise vorhandenen Sandmengen festgelegt. Die schriftlichen Verträge wurden als Pacht- oder Sandnutzungsverträge bezeichnet. Der Kläger war in ihnen als "Pächter" aufgeführt.
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