BFH vom 26.05.1976
I R 80/74
Normen:
AktG § 149, § 152 Abs. 7, 9 ; EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 119, 261
BStBl II 1976, 622

BFH - 26.05.1976 (I R 80/74) - DRsp Nr. 1997/12964

BFH, vom 26.05.1976 - Aktenzeichen I R 80/74

DRsp Nr. 1997/12964

»Der Senat hält nach erneuter Prüfung daran fest, daß Vermieter von Wohnungen keine Rückstellungen für zukünftige Instandhaltungsaufwendungen bilden dürfen.«

Normenkette:

AktG § 149, § 152 Abs. 7, 9 ; EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist durch Umwandlung Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH geworden. Diese errichtete Eigenheime sowie Gebäude mit Mietwohnungen und mit Eigentumswohnungen. Sie vermietete die Mietwohnungen und die noch nicht verkauften Eigentumswohnungen. In den Bilanzen zum 31. Dezember 1967 und 31. Dezember 1968 bildete die GmbH unter dem Posten "vorverrechneter Instandhaltungsaufwand" Rückstellungen für künftige Instandhaltungskosten. Nach ihrer Darstellung handelte es sich dabei um den in dem Mietzins enthaltenen Anteil für Instandhaltungsaufwendungen, der noch nicht verbraucht war.

Das damals zuständige Finanzamt S, an dessen Stelle während des Revisionsverfahrens der Revisionsbeklagte (das Finanzamt T - FA -) getreten ist, erkannte diese Rückstellungen nicht an.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.