I. In einer privatschriftlichen Vereinbarung zwischen den Eheleuten X einerseits und der Klägerin andererseits kamen die Vertragschließenden überein, daß Herr X der Klägerin ein Grundstück "zur Verfügung stellt". Es sollte hierüber ein besonderer Erbbaurechtsvertrag auf die Dauer von 75 Jahren abgeschlossen werden. Nach § 3 derselben Vereinbarung übertrug Frau X der Klägerin "mit heutigen Tage das Recht zur Betreibung der Verkaufs des in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücks ... mit der Auflage, daß der Kaufpreis von ... DM" durch ... (die Klägerin) "bei Abschluß des Kaufvertrages ... erlegt wird". Die Vereinbarung lautet sodann unter § 3 - soweit einschlägig - wie folgt:
"In Gegenleistung zu vorstehenden Vereinbarungen verpflichtet sich die Klägerin:
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