BFH vom 26.05.1976
II R 128/71
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 500
BStBl II 1976, 724

BFH - 26.05.1976 (II R 128/71) - DRsp Nr. 1997/13020

BFH, vom 26.05.1976 - Aktenzeichen II R 128/71

DRsp Nr. 1997/13020

»Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG (Einräumung der Verwertungsbefugnis) wird auch dann verwirklicht, wenn durch eine Verkaufsermächtigung nicht nur eine Gewinnerzielungschance erlangt, sondern auch das Risiko eines Verkaufsverlustes übernommen wird, sofern der Grundstücksverkauf für den Ermächtigten aus anderen Gründen einen Vorteil mit sich bringen kann.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2 ;

I. In einer privatschriftlichen Vereinbarung zwischen den Eheleuten X einerseits und der Klägerin andererseits kamen die Vertragschließenden überein, daß Herr X der Klägerin ein Grundstück "zur Verfügung stellt". Es sollte hierüber ein besonderer Erbbaurechtsvertrag auf die Dauer von 75 Jahren abgeschlossen werden. Nach § 3 derselben Vereinbarung übertrug Frau X der Klägerin "mit heutigen Tage das Recht zur Betreibung der Verkaufs des in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücks ... mit der Auflage, daß der Kaufpreis von ... DM" durch ... (die Klägerin) "bei Abschluß des Kaufvertrages ... erlegt wird". Die Vereinbarung lautet sodann unter § 3 - soweit einschlägig - wie folgt:

"In Gegenleistung zu vorstehenden Vereinbarungen verpflichtet sich die Klägerin: