BFH vom 26.05.1976
II R 155/71
Normen:
GrESWGGrESWG Bayern (1958) Art. 1 Nr. 1 lit. a, lit. c, Art. 1 Nr. 3 lit. d;
Fundstellen:
BFHE 119, 504
BStBl II 1976, 726

BFH - 26.05.1976 (II R 155/71) - DRsp Nr. 1997/13021

BFH, vom 26.05.1976 - Aktenzeichen II R 155/71

DRsp Nr. 1997/13021

»Der Zwischenerwerb eines Grundstücks zur Errichtung von Eigentumswohnungen ist gemäß Art. 1 GrESWG Bayern 1958 insoweit grunderwerbsteuerbegünstigt, als Eigentumswohnungen geschaffen werden, die ihrerseits grundsteuerbegünstigt sind.«

Normenkette:

GrESWGGrESWG Bayern (1958) Art. 1 Nr. 1 lit. a, lit. c, Art. 1 Nr. 3 lit. d;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1961 zwei insgesamt 1.250 qm große Grundstücke für 178.000 DM. Er beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer, weil er die Grundstücke mit grundsteuerbegünstigten Eigentumswohnungen zu bebauen beabsichtigte. Die beiden Grundstücke wurden zusammen mit einem ebenfalls erworbenen 1.110 qm großen Nachbargrundstück zu einem einzigen Grundstück zusammengelegt. Es wurden in einem Zuge Bauten errichtet, die die Hausnummern 11, 13 und 15 erhielten.

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) unterwarf entsprechend den Erklärungen des Klägers 8,47vH der Gegenleistung der Grunderwerbsteuer und stellte die Erwerbe im übrigen von der Grunderwerbsteuer frei.