I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1961 zwei insgesamt 1.250 qm große Grundstücke für 178.000 DM. Er beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer, weil er die Grundstücke mit grundsteuerbegünstigten Eigentumswohnungen zu bebauen beabsichtigte. Die beiden Grundstücke wurden zusammen mit einem ebenfalls erworbenen 1.110 qm großen Nachbargrundstück zu einem einzigen Grundstück zusammengelegt. Es wurden in einem Zuge Bauten errichtet, die die Hausnummern 11, 13 und 15 erhielten.
Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) unterwarf entsprechend den Erklärungen des Klägers 8,47vH der Gegenleistung der Grunderwerbsteuer und stellte die Erwerbe im übrigen von der Grunderwerbsteuer frei.
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