BFH vom 26.05.1977
V B 7/77
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 122, 256
BStBl II 1977, 628

BFH - 26.05.1977 (V B 7/77) - DRsp Nr. 1997/13399

BFH, vom 26.05.1977 - Aktenzeichen V B 7/77

DRsp Nr. 1997/13399

»Die allgemein anerkannten Grundsätze zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen gesetzlich unanfechtbare Entscheidungen wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" gelten auch im Finanzprozeß. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann die Zulässigkeit der Beschwerde jedoch nicht rechtfertigen.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4 Satz 1;

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) setzte mit Bescheiden gegen den Kläger und Beschwerdegegner (Beschwerdegegner) Umsatzsteuer für die Jahre 1969 mit 1972 fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrte der Beschwerdegegner mit der Klage Herabsetzung der Steuer. Während des Klageverfahrens erließ das FA wegen nachträglicher Geltendmachung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen Änderungsbescheide, mit denen es die Steuer herabsetzte. Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend die Hauptsache des Klageverfahrens für erledigt. Kostenanträge wurden nicht gestellt.