Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) setzte mit Bescheiden gegen den Kläger und Beschwerdegegner (Beschwerdegegner) Umsatzsteuer für die Jahre 1969 mit 1972 fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrte der Beschwerdegegner mit der Klage Herabsetzung der Steuer. Während des Klageverfahrens erließ das FA wegen nachträglicher Geltendmachung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen Änderungsbescheide, mit denen es die Steuer herabsetzte. Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend die Hauptsache des Klageverfahrens für erledigt. Kostenanträge wurden nicht gestellt.
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