I. Streitig ist die Frage, ob die Besteuerung nach dem Verbrauch (§ 48 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang steht. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines größeren land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Bei der ursprünglichen Veranlagung zur Einkommensteuer für die Streitjahre 1963 bis 1967 hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Einkommensteuer jeweils auf null DM festgesetzt.
Im Jahre 1970 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt. Aufgrund der hierbei getroffenen Feststellungen wurde das Einkommen des Klägers wie folgt ermittelt:
1963 ./. 97.358 DM,
1964 ./. 26.243 DM,
1965 46.118 DM,
1966 ./. 11.854 DM,
1967 ./. 267.680 DM und
1968 96.783 DM.
Der Verbrauch des Klägers i.S. des § 48 EStG wurde wir folgt festgestellt:
1963 182.579 DM,
1964 207.052 DM,
1965 224.632 DM,
1966 262.410 DM,
1967 287.717 DM und
1968 425.898 DM.
Im Anschluß an die Betriebsprüfung setzte das FA die Einkommensteuer unter Zugrundelegung des festgestellten Verbrauchs des Klägers wie folgt fest:
1963 37.337 DM,
1964 43.647 DM,
1965 47.708 DM,
1966 58.233 DM,
1967 62.558 DM und
1968 100.591 DM.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|