BFH vom 26.05.1981
IV R 17/81
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 409
BStBl II 1981, 668

BFH - 26.05.1981 (IV R 17/81) - DRsp Nr. 1997/14987

BFH, vom 26.05.1981 - Aktenzeichen IV R 17/81

DRsp Nr. 1997/14987

»Auch bei einer KG, die gesellschaftsrechtlich noch nicht aufgelöst ist, kann im Einzelfall feststehen, daß künftige Gewinnanteile nicht mehr entstehen werden; es ist dann einkommensteuerrechtlich unzulässig, einem Kommanditisten einen Verlustanteil insoweit zuzurechnen, als dies zu einem negativen Kapitalkonto führen würde.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war alleinige Kommanditistin der am 10. November 1969 gegründeten Reederei X-KG (im folgenden KG). Ihre Kommanditeinlage betrug 1,5 Mio DM. Komplementärin ohne Einlage war ab 25. November 1969 die J-KG, die Beigeladene. Einziger Kommanditist der Beigeladenen und Alleingesellschafter der J-GmbH, der Komplementärin der Beigeladenen, war Herr C. Diese Firma hatte die KG mit Vertrag vom 10. November 1969 zum Vertragsreeder bestellt.