BFH - 26.05.1982 (I B 99/81) - DRsp Nr. 1997/15328
BFH, vom 26.05.1982 - Aktenzeichen I B 99/81
DRsp Nr. 1997/15328
»Da inländische juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen neben weiteren Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe nur erhalten, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, muß sich bei Antragstellung durch eine parteifähige Vereinigung aus dem unterbreiteten Sachverhalt ergeben, daß außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden kann.«
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