BFH vom 26.05.1982
I R 163/78
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 217
BStBl II 1982, 693

BFH - 26.05.1982 (I R 163/78) - DRsp Nr. 1997/15372

BFH, vom 26.05.1982 - Aktenzeichen I R 163/78

DRsp Nr. 1997/15372

»Errichtet eine OHG auf einem zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters (Mitunternehmers) gehörenden Grundstück ein Betriebsgebäude und entnimmt der Gesellschafter das Grundstück durch unentgeltliche Übereignung auf einen Nicht-Mitunternehmer, so erstreckt sich die Entnahme nicht auf das im wirtschaftlichen Eigentum der OHG stehende Gebäude.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gesellschafter der S OHG, Baustoffe und Holzhandlung. Einziger Mitgesellschafter ist L, der Ehemann seiner Tochter Gertrud L. Der Kläger war Eigentümer zweier Grundstücke, welche er der OHG zur Nutzung überließ. Die OHG errichtete auf diesen Grundstücken Gebäude. Der Kläger erhielt für die Überlassung des Grund und Bodens und der dort von ihm zur Verfügung gestellten Büroräume seit 1967 einen Gewinnvoraus von 350 DM monatlich.