BFH vom 26.06.1974
II R 199/72
Normen:
AO § 91 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 113, 90
BStBl II 1974, 724

BFH - 26.06.1974 (II R 199/72) - DRsp Nr. 1997/12156

BFH, vom 26.06.1974 - Aktenzeichen II R 199/72

DRsp Nr. 1997/12156

»1. Bei der Umwandlung einer OHG in eine KG bleibt die Identität der Gesellschaft gewahrt. 2. Wird in einem solchen Fall die Gesellschaft in einem gegen sie gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid noch als OHG statt als KG bezeichnet, so ist diese falsche Bezeichnung der Steuerschuldnerin zu berichtigen.«

Normenkette:

AO § 91 Abs. 1 Satz 1;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft, die 1967 durch Umwandlung aus einer OHG entstanden ist. Die Gesellschafter und die Beschränkung der Haftung wurden am 20. April 1967 in das Handelsregister eingetragen. Die offene Handelsgesellschaft hatte am 24. November 1960 ein Grundstück gekauft. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) vom 10. Oktober 1967 und die Einspruchsentscheidung vom 2. August 1968 lauteten noch auf die OHG. Auf die Klage, mit der die Klägerin eine niedrigere Festsetzung der Grunderwerbsteuer erstrebte, hob das Finanzgericht (FG) den Grunderwerbsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung ersatzlos auf, da die angefochtenen Verwaltungsakte an eine nicht mehr bestehende Gesellschaft gerichtet gewesen seien. Hiergegen richtet sich die Revision des FA.

II. Die Revision ist begründet.