BFH - 26.06.1975 (IV R 66/72) - DRsp Nr. 1997/12629
BFH, vom 26.06.1975 - Aktenzeichen IV R 66/72
DRsp Nr. 1997/12629
»Aufwendungen, die beim Wechsel von der forstwirtschaftlichen zur landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks durch Entfernen der Baumwurzeln entstehen (Stockrodung), sind keine Herstellungskosten, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.«