BFH vom 26.06.1975
VIII R 78/71
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 483
BStBl II 1975, 880

BFH - 26.06.1975 (VIII R 78/71) - DRsp Nr. 1997/12615

BFH, vom 26.06.1975 - Aktenzeichen VIII R 78/71

DRsp Nr. 1997/12615

»Zur Bedeutung einer Damnumsabrede bei ratenweiser Auszahlung eines Darlehens.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1967 der Erblasserin, deren Erben die Kläger und Revisionskläger (Revisionskläger) sind, ob ein von einem Kreditinstitut einbehaltenes Damnum als Ausgabe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr oder für das Jahr 1966 abzusetzen ist (§ 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Die Erblasserin hatte zur Finanzierung eines - dem Privatvermögen zuzurechnenden - Gebäudes einen Kredit in Höhe von 200.000 DM aufgenommen. Davon waren nach der getroffenen Vereinbarung 95 v.H. auszuzahlen. Das Disagio in Höhe von 5 v.H. sollte nach den auf der Rückseite des Formularvertrages abgedruckten Vertragsbedingungen "bei Auszahlung der ersten Rate berücksichtigt" werden. Die ersten drei Raten (von je 50.000 DM) wurden im Jahre 1966 geleistet. Das Kreditinstitut konnte die Darlehenszusage bis zur vollständigen Auszahlung des Darlehens zurücknehmen.

Die Erblasserin machte das Disagio in voller Höhe erst für das Jahr 1967 geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte eine Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung 1967 unter Hinweis auf § 11 EStG ab.

Die Sprungklage blieb erfolglos.