BFH vom 26.06.1980
IV R 35/74
Normen:
EStG (1967/1969) § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 533
BStBl II 1980, 506

BFH - 26.06.1980 (IV R 35/74) - DRsp Nr. 1997/14555

BFH, vom 26.06.1980 - Aktenzeichen IV R 35/74

DRsp Nr. 1997/14555

»1. Eine noch offene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Urlaubsentgelt (Arbeitslohn, Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Urlaubsgeld) kann bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag: 30.06.) nur insoweit als Verbindlichkeit bilanziert werden, als sie Urlaub betrifft, der auf den vor dem Bilanzstichtag liegenden Teil des Urlaubsjahres entfällt. 2. Auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Weihnachtsgeld (Weihnachtsgratifikation) kann bei abweichendem Wirtschaftsjahr nur in einer Höhe bilanziert werden, die bei zeitproportionaler Aufteilung des Weihnachtsgeldes auf die Zeit vor dem Bilanzstichtag entfällt.«

Normenkette:

EStG (1967/1969) § 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, in welcher Höhe Verbindlichkeiten eines Arbeitgebers zur Zahlung von Urlaubsentgelt sowie von Weihnachtsgeld bei einem Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr zu bilanzieren sind.

Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, die in den Streitjahren (1967 und 1970) die Herstellung von .... betrieb. Ihr Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni.