BFH vom 26.06.1991
II B 125/90
Normen:
BEWG § 117a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1991, 685

BFH - 26.06.1991 (II B 125/90) - DRsp Nr. 1997/16385

BFH, vom 26.06.1991 - Aktenzeichen II B 125/90

DRsp Nr. 1997/16385

»Die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 117a BewG verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Normenkette:

BEWG § 117a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde auf den 1. Januar 1986 mit einem steuerpflichtigen Vermögen von 206.000 DM zur Vermögensteuer ( = 1.030 DM) veranlagt. Dabei legte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) das vom Kläger erklärte land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen sowie sonstiges Vermögen ungekürzt zugrunde.

Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, daß ihm "die vermögensteuerlichen Vergünstigungen, die in Anwendung des § 117a des Bewertungsgesetzes (BewG) für Betriebsvermögen gewährt werden", ebenfalls zustünden, obwohl er kein Betriebsvermögen besitze. Der Ausschluß der anderen Vermögensarten von diesen Vergünstigungen verstoße nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Einspruch sowie die mit gleicher Begründung erhobene Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO --) geltend macht.