I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie am 1. Januar 1964 selbst bewohnten. Das für die Einheitsbewertung zunächst zuständige Finanzamt hat den Einheitswert für dieses Grundstück durch Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 aufgrund einer Wertermittlung im Ertragsverfahren auf 72.300 DM festgestellt. Dabei ging es von einer Jahresrohmiete von 4.963 DM aus, die es wegen Grundsteuerbegünstigung um 12 v.H. und wegen Übernahme der Schönheitsreparaturen um 5 v.H. auf insgesamt 5.836 DM erhöhte.
Der inzwischen zuständig gewordene Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) wies den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|