BFH vom 26.07.1974
III R 87/73
Normen:
BewG (1965) § 79 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 304
BStBl II 1974, 766

BFH - 26.07.1974 (III R 87/73) - DRsp Nr. 1997/12179

BFH, vom 26.07.1974 - Aktenzeichen III R 87/73

DRsp Nr. 1997/12179

»Wird die übliche Miete für die Bewertung eigengenutzter Einfamilienhäuser aus Mieten abgeleitet, die für vergleichbare Grundstücke erzielt werden, so ist die Vergleichsmiete zu erhöhen, falls in den Vergleichsfällen die Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen tragen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 79 Abs. 1, 2 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie am 1. Januar 1964 selbst bewohnten. Das für die Einheitsbewertung zunächst zuständige Finanzamt hat den Einheitswert für dieses Grundstück durch Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 aufgrund einer Wertermittlung im Ertragsverfahren auf 72.300 DM festgestellt. Dabei ging es von einer Jahresrohmiete von 4.963 DM aus, die es wegen Grundsteuerbegünstigung um 12 v.H. und wegen Übernahme der Schönheitsreparaturen um 5 v.H. auf insgesamt 5.836 DM erhöhte.

Der inzwischen zuständig gewordene Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) wies den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.