BFH vom 26.07.1974
III R 94/73
Normen:
AO § 91, § 92 Abs. 2, § 210b;
Fundstellen:
BFHE 113, 164
BStBl II 1974, 725

BFH - 26.07.1974 (III R 94/73) - DRsp Nr. 1997/12157

BFH, vom 26.07.1974 - Aktenzeichen III R 94/73

DRsp Nr. 1997/12157

»1. Der Senat verbleibt bei der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß das Wesentliche an einem Steuerbescheid nicht seine Bekanntgabe, sondern die verwaltungsinterne Beschlußfassung über die Steuerfestsetzung ist, die mit der schriftlichen Niederlegung und der Unterzeichnung durch den zuständigen Bearbeiter abgeschlossen ist. 2. Die Bekanntgabe kann den Steuerbescheid nur insoweit wirksam machen, als sie mit dem Willensentscheid der Verwaltung übereinstimmt. Fehlt es an dieser Übereinstimmung, so kann die bekanntgegebene Ausfertigung des Steuerbescheids richtiggestellt werden, ohne daß es dazu der Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 AO bedarf.«

Normenkette:

AO § 91, § 92 Abs. 2, § 210b;

I. Die Revisionsklägerin zu 1., eine KG, ist die Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH (Klägerin), die bis zum Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge Komplementärin der Klägerin war. Die Beigeladenen und Revisionskläger zu 2. bis 17. bzw. ihre Rechtsvorgänger waren an dem hier maßgebenden Stichtag vom 31. Dezember 1962 Gesellschafter der GmbH. Streitig ist die Bewertung der Anteile an dieser GmbH zum 31. Dezember 1962.