BFH - 26.07.1974 (VI R 170/71) - DRsp Nr. 1997/12188
BFH, vom 26.07.1974 - Aktenzeichen VI R 170/71
DRsp Nr. 1997/12188
»Läßt ein Arbeitgeber im dienstlichen Interesse Telefonanschlüsse in der Wohnung seiner Arbeitnehmer legen, so ist die monatliche Grundgebühr grundsätzlich im Verhältnis der dienstlich und privat geführten Telefongespräche aufzuteilen und der private Anteil der Lohnsteuer zu unterwerfen.«