BFH vom 26.07.1974
VI R 24/69
Normen:
AO § 222 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1958) § 38 Abs. 3 Satz 2 ; StAnpG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 157
BStBl II 1974, 756

BFH - 26.07.1974 (VI R 24/69) - DRsp Nr. 1997/12175

BFH, vom 26.07.1974 - Aktenzeichen VI R 24/69

DRsp Nr. 1997/12175

»Kann das Finanzamt nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer bei den Arbeitnehmern nicht nachfordern, weil diese bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden sind und die Veranlagungen auch nicht nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO berichtigt werden können, so kann der Arbeitgeber sich hierauf gegenüber seiner Inanspruchnahme im Haftungswege nicht berufen; seine Inanspruchnahme ist auch nicht ermessensmißbräuchlich.«

Normenkette:

AO § 222 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1958) § 38 Abs. 3 Satz 2 ; StAnpG § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Jahre 1959 bis 1964 u.a. fest, daß die Klägerin 26 Angestellten geldwerte Vorteile gewährt hatte, die der Lohnsteuer nicht unterworfen worden waren. Im Prüfungsbericht ist ausgeführt, daß die Klägerin die anfallenden Mehrsteuern für diese einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer nicht übernommen habe. Weiter heißt es: "Die Nachforderung ist nach dem Verfahren bei unterbliebenem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu erheben (Abschn. 220 EStR)... ".

Im Zuge dieser Nachforderungsverfahren wurde bei insgesamt sieben der 26 Angestellten folgendes festgestellt: