I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Jahre 1959 bis 1964 u.a. fest, daß die Klägerin 26 Angestellten geldwerte Vorteile gewährt hatte, die der Lohnsteuer nicht unterworfen worden waren. Im Prüfungsbericht ist ausgeführt, daß die Klägerin die anfallenden Mehrsteuern für diese einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer nicht übernommen habe. Weiter heißt es: "Die Nachforderung ist nach dem Verfahren bei unterbliebenem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu erheben (Abschn. 220
Im Zuge dieser Nachforderungsverfahren wurde bei insgesamt sieben der 26 Angestellten folgendes festgestellt:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|