BFH vom 26.07.1977
VIII R 59/77
Normen:
EStG § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 2 ; EinfHaus-VO § 1;
Fundstellen:
BFHE 123, 150
BStBl II 1977, 795

BFH - 26.07.1977 (VIII R 59/77) - DRsp Nr. 1997/13493

BFH, vom 26.07.1977 - Aktenzeichen VIII R 59/77

DRsp Nr. 1997/13493

»Wird eine Ferien(eigentums)wohnung ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehalten, so ist die Anwendung der EinfHausVO ausgeschlossen, auch wenn der Eigentümer die Wohnung kurzfristig selber nutzt. Für die Zeit der Eigennutzung ist die erzielbare Miete anzusetzen.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 2 ; EinfHaus-VO § 1;

I. Streitig ist die Einkunftsermittlung einer Ferien(eigentums)wohnung. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine beigeladene Ehefrau sind Eigentümer einer am 1. Juni 1972 bezugsfertig gewordenen ca 38 qm großen, in einem fünfstöckigen Gebäude gelegenen Ferien(eigentums)wohnung in einem Nordseebad. Der Kläger hat die Wohnung im Streitjahr in sieben Zeitungsanzeigen zur Anmietung als Ferienwohnung angeboten. Während der Zeit vom 17. Juni bis 16. September 1972 war die Wohnung vermietet, vom 1. bis 16. Juni 1972 haben der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung selbst genutzt, während der restlichen Zeit des Jahres stand die Wohnung "leer".