I. Streitig ist die Einkunftsermittlung einer Ferien(eigentums)wohnung. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine beigeladene Ehefrau sind Eigentümer einer am 1. Juni 1972 bezugsfertig gewordenen ca 38 qm großen, in einem fünfstöckigen Gebäude gelegenen Ferien(eigentums)wohnung in einem Nordseebad. Der Kläger hat die Wohnung im Streitjahr in sieben Zeitungsanzeigen zur Anmietung als Ferienwohnung angeboten. Während der Zeit vom 17. Juni bis 16. September 1972 war die Wohnung vermietet, vom 1. bis 16. Juni 1972 haben der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung selbst genutzt, während der restlichen Zeit des Jahres stand die Wohnung "leer".
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