BFH vom 26.07.1977
VIII R 83/76
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 148
BStBl II 1977, 865

BFH - 26.07.1977 (VIII R 83/76) - DRsp Nr. 1997/13530

BFH, vom 26.07.1977 - Aktenzeichen VIII R 83/76

DRsp Nr. 1997/13530

»Eine wegen Körperbehinderung des Steuerpflichtigen vorgenommene besondere Gestaltung der eigengenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus kann bei Schätzung des Nutzungswertes im Rahmen des EStG § 21 Abs. 2 insoweit Berücksichtigung finden, als sie objektiv auf die Nutzung der Wohnung und damit deren Nutzungswert von Einfluß ist.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

I. Streitig ist bei den Einkünften des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus Vermietung und Verpachtung die Höhe des für seine eigengenutzte Erdgeschoßwohnung im eigenen Zweifamilienhaus anzusetzenden Nutzungswertes. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) legte der Einkommensteuerveranlagung für 1967 gemäß § 21 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen geschätzten monatlichen Nutzungswert von 3,50 DM je qm Wohnfläche sowie von 20 DM für eine vom Kläger genutzte Doppelgarage zugrunde. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger Ansatz des Nutzungswertes mit schätzungsweise 2,50 DM, der Garage mit 15 DM erstrebte, hatten keinen Erfolg.