I. Streitig ist bei den Einkünften des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus Vermietung und Verpachtung die Höhe des für seine eigengenutzte Erdgeschoßwohnung im eigenen Zweifamilienhaus anzusetzenden Nutzungswertes. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) legte der Einkommensteuerveranlagung für 1967 gemäß § 21 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen geschätzten monatlichen Nutzungswert von 3,50 DM je qm Wohnfläche sowie von 20 DM für eine vom Kläger genutzte Doppelgarage zugrunde. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger Ansatz des Nutzungswertes mit schätzungsweise 2,50 DM, der Garage mit 15 DM erstrebte, hatten keinen Erfolg.
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