I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann sind beide berufstätig. Sie fahren morgens gemeinsam mit ihrem PKW zu ihren nahe beieinander liegenden Arbeitsstätten. Da die Klägerin nur halbtags arbeitet, bringt der Ehemann sie mittags mit dem PKW nach Hause und fährt anschließend wieder zu seiner Arbeitsstätte zurück.
Im Lohnsteuerermäßigungsantrag 1975 machten sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von jeweils 2.152 DM geltend. Sie hatten die Kosten gem § Abs Nr des Einkommensteuergesetzes () mit einem Pauschbetrag von 0,36 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag ermittelt.
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