BFH vom 26.07.1978
VI R 16/76
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 561
BStBl II 1978, 661

BFH - 26.07.1978 (VI R 16/76) - DRsp Nr. 1997/13894

BFH, vom 26.07.1978 - Aktenzeichen VI R 16/76

DRsp Nr. 1997/13894

»1. Der Pauschbetrag von 0,36 DM für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) gilt zwei Fahrten (eine Hinfahrt und eine Rückfahrt) täglich ab. Legt ein Arbeitnehmer nur eine Fahrt zurück, so kann er nur 0,18 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten abziehen. 2. Fährt ein Ehemann seine Ehefrau, die am selben Ort, aber nur halbtags arbeitet, mittags mit dem eigenen Kraftfahrzeug zur Wohnung und kehrt anschließend mit dem Wagen wieder zu seiner Arbeitsstätte zurück, so ist nur der Teil der Fahrt durch den Beruf der Ehefrau veranlaßt, bei dem sie selbst mitfährt.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann sind beide berufstätig. Sie fahren morgens gemeinsam mit ihrem PKW zu ihren nahe beieinander liegenden Arbeitsstätten. Da die Klägerin nur halbtags arbeitet, bringt der Ehemann sie mittags mit dem PKW nach Hause und fährt anschließend wieder zu seiner Arbeitsstätte zurück.

Im Lohnsteuerermäßigungsantrag 1975 machten sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von jeweils 2.152 DM geltend. Sie hatten die Kosten gem § Abs Nr des Einkommensteuergesetzes () mit einem Pauschbetrag von 0,36 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag ermittelt.