BFH vom 26.07.1983
VIII R 28/79
Normen:
AO (1977) § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 180 Abs. 3, Alt. 2; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 335
BStBl II 1984, 290

BFH - 26.07.1983 (VIII R 28/79) - DRsp Nr. 1997/15889

BFH, vom 26.07.1983 - Aktenzeichen VIII R 28/79

DRsp Nr. 1997/15889

»1. Nimmt das Wohnsitz-FA seine Zuständigkeit zur Entscheidung einer in das gesonderte Feststellungsverfahren gehörenden Frage in Anspruch und meint es dabei zu Unrecht, eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage sei nicht erforderlich, so ist bei einem Streit über die Besteuerungsgrundlage nicht in dem anhängigen Verfahren über den Steuerbescheid, sondern in einem Verfahren zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlage zu entscheiden. 2. Bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids (Nr. 1) muß das FG das Klageverfahren gemäß § 74 FGO aussetzen, um den Ausgang eines Verfahrens der gesonderten Feststellung abzuwarten.«

Normenkette:

AO (1977) § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 180 Abs. 3, Alt. 2; FGO § 74 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1967 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.