I. Streitig ist, ob die Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 - EinfHaus-VO - eine Eigentumswohnung schon vom Zeitpunkt der Nutzbarkeit der Wohnung oder erst vom Zeitpunkt der tatsächlichen Eigennutzung durch den Eigentümer angewandt werden kann.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahre 1967 eine Eigentumswohnung, die sie nach ihrer Verheiratung im September 1968 bezogen. Die Mieter der vorher vermieteten Wohnung zogen am 28. Februar 1968 aus. Ab dem 1. März 1968 bis zum Einzug der Kläger stand die Wohnung leer. Während dieser Zeit ließen die Kläger für 323 DM Instandsetzungsarbeiten ausführen.
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