BFH vom 26.08.1975
VIII R 120/72
Normen:
EStG (1967) § 21 Abs. 2 ; EinfHaus-VO § 2;
Fundstellen:
BFHE 117, 54
BStBl II 1976, 9

BFH - 26.08.1975 (VIII R 120/72) - DRsp Nr. 1997/12630

BFH, vom 26.08.1975 - Aktenzeichen VIII R 120/72

DRsp Nr. 1997/12630

»1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine an einen Dritten vermietete Eigentumswohnung zum Zweck der späteren Eigennutzung und nutzt er diese Wohnung nach dem Auszug des Mieters einige Monate lang aus subjektiven Gründen nicht, so kann die Einfamilienhaus-Verordnung erst ab dem Zeitpunkt angewandt werden, ab dem der Steuerpflichtige die Wohnung tatsächlich zu Eigenzwecken nutzt. 2. Für die Monate, in denen die Eigentumswohnung weder vermietet war noch zu Eigenwohnzwecken genutzt wurde, ist in einem solchen Fall kein Nutzungswert anzusetzen. Die auf diese Zeit entfallenden Werbungskosten sind abzuziehen.«

Normenkette:

EStG (1967) § 21 Abs. 2 ; EinfHaus-VO § 2;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 - EinfHaus-VO - eine Eigentumswohnung schon vom Zeitpunkt der Nutzbarkeit der Wohnung oder erst vom Zeitpunkt der tatsächlichen Eigennutzung durch den Eigentümer angewandt werden kann.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahre 1967 eine Eigentumswohnung, die sie nach ihrer Verheiratung im September 1968 bezogen. Die Mieter der vorher vermieteten Wohnung zogen am 28. Februar 1968 aus. Ab dem 1. März 1968 bis zum Einzug der Kläger stand die Wohnung leer. Während dieser Zeit ließen die Kläger für 323 DM Instandsetzungsarbeiten ausführen.