BFH vom 26.08.1975
VIII R 195/71
Normen:
EStG § 7 Abs. 1, § 9 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 228
BStBl II 1976, 182

BFH - 26.08.1975 (VIII R 195/71) - DRsp Nr. 1997/12717

BFH, vom 26.08.1975 - Aktenzeichen VIII R 195/71

DRsp Nr. 1997/12717

»Auf ein entgeltlich erworbenes obligatorisches Nutzungsrecht in der privaten Sphäre (Recht zur Vermietung einer Grundstücksfläche) können AfA nicht vorgenommen werden.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1, § 9 Nr. 6 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1959 ein unbebautes Grundstück für 105.000 DM. Er wollte darauf ein Mietwohnhaus errichten und leitete deshalb Planungsmaßnahmen und Genehmigungsverfahren ein. Zwischenzeitlich vermietete er das Grundstück für 2.000 DM monatlich an einen Autohändler, der dort Fahrzeuge zum Verkauf ausstellte.

1964 verkaufte der Kläger das Grundstück an die Stadt, die eine Teilfläche davon für die damals geplante Erweiterung einer Straße benötigte. Die Vertragspartner vereinbarten einen Kaufpreis von 105.000 DM und eine Entschädigung von 61.257 DM für die dem Kläger bei der Vorbereitung des Hausbaus entstandenen Kosten. In dem Kaufvertrag wurde ua ausgeführt:

"Die Stadt überläßt dem Verkäufer die kostenlose Nutzung des Kaufgrundstücks in der Art wie bisher, insbesondere für das Abstellen fremder Fahrzeuge, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Stadt das Kaufgrundstück zur Verbreiterung der Straße benötigt. Die Nutzung des Kaufgrundstücks kann dann mit einer Frist von 3 Monaten durch die Stadt gekündigt werden".