I. Streitig ist, ob eine von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gezahlte Rente als Wiedergutmachung für nationalsozialistisches Unrecht gewährt wird und deshalb nach § 3 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist oder ob es sich um eine nach § 22 Nr. 1a EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuernde Leibrente handelt.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) - Ehemann - ist als Verfolgter i.S. von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Er war 1938 im Konzentrationslager und emigrierte 1939 zunächst nach Panama, dann in die USA. 1953 kehrte er nach Deutschland zurück.
Von der BfA erhält der Kläger gem. §
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