BFH vom 26.08.1975
VIII R 93/70
Normen:
AVG § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 3 Nr. 8, § 22 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFHE 116, 547
BStBl II 1975, 884

BFH - 26.08.1975 (VIII R 93/70) - DRsp Nr. 1997/12618

BFH, vom 26.08.1975 - Aktenzeichen VIII R 93/70

DRsp Nr. 1997/12618

»Ein Altersruhegeld gem. § 25 Abs. 1 AVG ist auch dann keine steuerfreie Geldrente i.S. von § 3 Nr. 8 EStG, wenn auf die erforderlichen Versicherungszeiten Ersatzzeiten gem. § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG angerechnet worden sind.«

Normenkette:

AVG § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 3 Nr. 8, § 22 Nr. 1a ;

I. Streitig ist, ob eine von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gezahlte Rente als Wiedergutmachung für nationalsozialistisches Unrecht gewährt wird und deshalb nach § 3 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist oder ob es sich um eine nach § 22 Nr. 1a EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuernde Leibrente handelt.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) - Ehemann - ist als Verfolgter i.S. von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Er war 1938 im Konzentrationslager und emigrierte 1939 zunächst nach Panama, dann in die USA. 1953 kehrte er nach Deutschland zurück.

Von der BfA erhält der Kläger gem. § 25 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) eine Rente. Die laufende Rentenzahlung begann am 1. September 1967; für die rückliegende Zeit ab 1. Februar 1961 wurde eine Nachzahlung - 31.525,70 DM - geleistet.