BFH - 26.08.1982 (IV R 207/79) - DRsp Nr. 1997/15397
BFH, vom 26.08.1982 - Aktenzeichen IV R 207/79
DRsp Nr. 1997/15397
»Der IV. Senat des BFH legt dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor: a) Ist eine GmbH & Co. KG, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, als Kapitalgesellschaft i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1KStG zu beurteilen und als solche körperschaftsteuerpflichtig? Gilt dies bejahendenfalls auch für eine KG, deren Komplementärin eine GmbH & Co. KG ist (doppelstöckige GmbH & Co. KG), und eine Schein-GmbH & Co. KG, d.h. eine im Handelsregister als KG eingetragene Personengesellschaft, die mangels vollkaufmännischer Betätigung in Wahrheit eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist? b) Ist eine Publikums-GmbH & Co. KG als nichtrechtsfähiger Verein i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5KStG zu beurteilen und als solcher körperschaftsteuerpflichtig? Gilt dies bejahendenfalls auch für eine KG mit nur wenigen Kommanditisten, sofern diese ihrerseits Treuhänder für zahlreiche Treugeber sind?
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