BFH vom 26.09.1973
II B 39/71
Fundstellen:
BFHE 110, 236
BStBl II 1973, 854

BFH - 26.09.1973 (II B 39/71) - DRsp Nr. 1997/11729

BFH, vom 26.09.1973 - Aktenzeichen II B 39/71

DRsp Nr. 1997/11729

»Eine Aussetzung der Vollziehung wird nicht dadurch unzulässig, daß in der Hauptsache das Urteil des FG durch Fristablauf zwar rechtskräftig geworden ist, wegen Versäumnis der Revisionsfrist aber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden ist.«

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines gegen ihn ergangenen Grunderwerbsteuerbescheides. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides beständen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Inzwischen hat das FG die Klage abgewiesen, mit der Steuerfreiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung (GrEStAgrG) geltend gemacht wird. Dieses Urteil ist mit Ablauf des 7. Februar 1972 rechtskräftig geworden. Der Antragsteller hat, nachdem er durch eine Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 12. Juni 1972 hierauf hingewiesen worden ist, mit Schreiben vom 20. Juni 1972, das am 21. Juni 1972 beim Bundesfinanzhof (BFH) und nach Weiterleitung am 23. Juni 1972 beim FG einging, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und am 29. Juni 1972 die Revision nachträglich eingelegt.