BFH vom 26.09.1973
II R 162/72
Fundstellen:
BFHE 111, 122
BStBl II 1974, 168

BFH - 26.09.1973 (II R 162/72) - DRsp Nr. 1997/11829

BFH, vom 26.09.1973 - Aktenzeichen II R 162/72

DRsp Nr. 1997/11829

»Hat ein Grundpfandgläubiger das belastete Grundstück samt Inventar gekauft, bleibt bei der Prüfung, ob die auf die Zwangsversteigerung zugeschnittenen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG 1940 sinngemäß erfüllt sind, § 65 ZVG außer Betracht; dem Vergleichsbetrag ist der Kaufpreis für das Grundstück samt dem mithaftenden Zubehör gegenüberzustellen.«

I. Der Revisionskläger ist während des Revisionsverfahrens Erbe seines Vaters (des ursprünglichen Klägers) geworden. Dieser hatte im Jahr 1961 ein unbebautes Grundstück verkauft. Die Erwerber hatten dieses nach Zuerwerb einer kleineren Grundstücksfläche mit einem Kostenaufwand von 1.100.000 DM bebaut. Zur Sicherung des gestundeten Kaufpreises und eines Darlehens war für den Vater des Revisionsklägers an sechster Rangstelle eine Grundschuld von 300.000 DM eingetragen worden.

Die damaligen Erwerber gerieten in Zahlungsschwierigkeiten. Im Juli 1963 hat der ursprüngliche Kläger (Käufer) das - inzwischen etwas vergrößerte - Grundstück nebst Zubehör im Werte von 115.523 DM von ihnen gekauft. Schon zuvor "gingen" - so die Darstellung des Finanzgerichts - der Besitz, die Rechte, Nutzungen und öffentlichen Darlehen und Abgaben ... vom 30. November 1962 an auf ihn "über".